Ende 2019: EEG-Kontostand mit 2 Milliarden Euro Überschuss
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Über die EEG-Umlage
Die Ökostromerzeugung auf der Grundlage des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) wird nicht vom Staat und nicht aus Steuermitteln finanziert. Die Netzbetreiber führen ein EEG-Konto mit Einnahmen (u.a. EEG-Umlage und Erlöse aus EEG-Strom Vermarktung) und Ausgaben (u.a. Vergütungszahlungen, Kosten für IT etc.). Der EEG-Ökostrom wird an der Börse gesetzlich zwangsvermarktet. Dabei darf der EEG-Ökostrom paradoxerweise nicht als Ökostrom bzw. grüner Strom gehandelt bzw. verkauft werden, sondern nur als unspezifischer "Graustrom".
Die Höhe der EEG-Umlage ist von der Vergütung für den eingespeisten Strom und den Verkaufserlösen an der Börse abhängig. Beispiel: Der Betreiber einer Windkraftanlage an Land erhält 6 ct/kWh, der an der Börse zwangsverkaufte Strom erzielt Erlöse in Höhe von 4 ct/kWh. Die Differenz (hier 2 ct/kWh) ist die EEG-Umlage. Steigen die Erlöse an der Strombörse auf 5 ct/kWh, dann beträgt die EEG-Umlage nur noch 1 ct/kWh.
© IWR, 2024
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10.01.2020