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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur gerechten Aufteilung der CO2-Kosten im Gebäudebereich

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Berlin - Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten beschlossen. Die Ampelkoalition sieht damit einen wichtigen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für mehr Klimaschutz im Wärmesektor und eine sozial gerechte Kostenverteilung erfüllt.

Im Gebäudebereich soll der seit 2001 in Deutschland erhobene CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, Energie zu sparen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) nun abhelfen. Das neue Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Basis für den Gesetzentwurf bilden die zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium, dem Bundesbauministerium und dem Bundesjustizministerium vereinbarten Eckpunkte von Anfang April 2022.

Stufenmodell für Wohngebäude
Für Wohngebäude soll mit dem CO2KostAufG ein Stufenmodell eingeführt werden. Ziel des Ansatzes ist es, anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen Mietern und Vermietern umzulegen. Je schlechter die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 Wohnfläche geknüpft.

Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell soll für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden.

Pauschale Regelung bei Nichtwohngebäuden als Übergangslösung
Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gebäuden mit Gewerberäumen soll pauschal eine 50:50 Aufteilung greifen, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Dies ist nach Angaben der Bundesregierung aber nur eine Übergangslösung. Für Nichtwohngebäude soll bis Ende 2025 ebenfalls ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität von Nichtwohngebäuden (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit allerdings noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen bis Ende 2024 erhoben werden.

Ausnahme- und Begleit- und Übergangsregelungen
Das Gesetz sieht Ausnahmen von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten dort vor, wo der CO2-Preis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. So können die Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen deshalb teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit. Die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetzes soll sozialverträglich ausgestaltet werden. In das Gesetz wird zudem eine Evaluierungsklausel aufgenommen.

Habeck lobt Gesetzentwurf - VKU sieht Nachbesserungsbedarf bei Kostenaufteilung
„Wir haben mit der Aufteilung der CO2-Kosten eine Lösung gefunden, die sozial gerecht ist und künftig die Mieter auch entlastet. Je schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso höher sind die CO2-Kosten für Vermieter und umso größer die Entlastung für Mieter“, lobt Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck den Gesetzentwurf.

„Wohnhäuser energiefest machen, ist eine win-win-win-Situation: Wir schützen die Umwelt und damit nachfolgende Generationen. Die Mieter gewinnen, denn sie heizen nicht für die Außenumgebung. Die Vermieter gewinnen, denn sie sparen damit langfristig Kosten ein“, ergänzt Bundesbauministerin Klara Geywitz. Die jetzt getroffene Regelung ist eine Übergangslösung. „Wir werden sie deshalb auf ihre Wirkung hin evaluieren und daran arbeiten, Energieausweise als Grundlage für das Modell heranzuziehen“, so Geywitz weiter.

Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt, dass die CO2-Kosten künftig fair zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden sollen. Vor allem in Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Kostenaufteilung sieht der VKU vereinzelt allerdings noch Nachbesserungsbedarf. „Die gilt insbesondere für die die Ausweisung der Kosten bei der Fernwärmeversorgung. Hier sind praxisfreundlichere Regelungen notwendig, damit der Mehraufwand für die Energieversorgungsunternehmen und damit verbundene Kosteneffekte für ihre Kundinnen und Kunden möglichst gering gehalten werden können“, so VKU Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.


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27.05.2022

 



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