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Bundeskabinett beschließt CO2-Preis und Einbau-Verbot für Ölheizungen

© Steffen Kugler© Steffen Kugler

Berlin - In der vergangenen Woche hat das Bundeskabinett mit Änderungen im Steuerrecht bereits einen Teil des Klimaschutzprogramms 2030 auf den Weg gebracht . Heute (23.10.2019) wurden mit dem nationalen CO2-Emissionshandel sowie dem Gebäudeenergiegesetz weitere Punkte beschlossen.

Das Bundeskabinett hat sich im Zuge der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 auf ein Gesetz zum nationalen Emissionshandel verständigt. Ziel ist die Verteuerung fossiler Brennstoffe durch die Einführung des nationalen Emissionshandels und Steigerung der Attraktivität von klimafreundlichen Alternativen. Das Gebäudeenergiegesetz sieht mit Blick auf das Klimaschutzprogramm u.a. deutliche Einschränkungen bei Ölheizungen sowie einen Bürokratieabbau vor. Beide Gesetze gehen nun in die parlamentarischen Beratungen.

Emissionshandelsgesetz bringt fixen CO2-Preis
Das Bundeskabinett hat heute (23.10.2019) ein Gesetz zur Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffe auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Verbrennung von fossilen Brennstoffen für den Verkehr und das Heizen schrittweise zu verteuern und so den Umstieg auf klimafreundliche Alternativen attraktiver zu machen. Der Emissionshandel gilt ab 2021. Er startet in der Einführungsphase zunächst mit einem fixen CO2-Preis von 10 Euro / Tonne (Euro/t), 2022 liegt der Preis dann bei 20 Euro/t. Von 2023 bis 2025 werden die Zertifikate mit einem steigenden Festpreis ausgegeben (25-35 Euro/t CO2). 2026 sollen die Zertifikate dann auktioniert werden und zwar in einem Korridor von 35 Euro bis zu maximal 60 Euro/t CO2.

Einbezogen werden grundsätzlich alle in den Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffe. Allerdings müssen die Bürgerinnen und Bürger, die mit fossilen Brennstoffen heizen oder fahren, selber nicht mit Zertifikaten handeln. Das obliegt grundsätzlich den rd. 4.000 sogenannten Inverkehrbringern, also etwa Gaslieferanten oder Raffinerien, die energiesteuerpflichtig sind. Die Bundesregierung rechnet aus dem Emissionshandel mit Einnahmen in Milliardenhöhe. Im Gegenzug sind für die Bürger Entlastungen geplant, etwa beim Strompreis oder der Pendlerpauschale.

Einbau von Ölheizungen wird eingeschränkt
Das Bundeskabinett hat heute (23.10.2019) auch den vom Bundeswirtschaftsminister und Bundesinnenminister gemeinsam vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Hinsichtlich der Umsetzung des Klimaschutzprogramms sieht das Gebäudeenergiegesetz eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 vor. Zudem gilt ab 2026 eine deutliche Einschränkung für den Einbau von Ölheizungen. Ein neuer Öl-Heizkessel kann nur eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und eine anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt, soll es eine Ausnahmeregelung zum Einbauverbot von Ölheizungen geben. Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.


© IWR, 2019


23.10.2019

 



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