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BGH bestätigt Urteil wegen Anlagenbetrugs mit Solaranlagen

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Osnabrück - In dem Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betruges mit Anteilen an Solarparks ist das von der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Osnabrück im Mai 2016 verkündete Urteil rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Revisionen der vier Angeklagten verworfen.

Der Bundesgerichtshof entschied auf die Revisionen der Angeklagten (Az. 3 StR 171/17), dass das Urteil der Wirtschaftsstrafkammer keine Rechtsfehler aufweist. Nach Verwerfung der Revision ist das Strafverfahren nunmehr abgeschlossen. Die Verurteilten müssen die Haftstrafen - sofern sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden - verbüßen. Die Verurteilten hatten Anleger getäuscht, in dem sie diesen Teile (Solarmodule) von Solarparks verkauft und anschließend über einen angeblich garantieren Zins zuürck pachteten.


Betrugs-Schaden mit Solaranlagen in Höhe von über 10 Millionen Euro
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts hatte die Haupttäter, zwei inzwischen 40-jährige Männer aus Lienen und Hamburg und einen 47-jährigen Mann aus Rödermark wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 8 bzw. 10 Jahren verurteilt. Gegen einen weiteren Angeklagten hatte die Kammer wegen der Beihilfe zu einer der Taten der Haupttäter eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem überaus umfangreichen Verfahren hatte die Wirtschaftsstrafkammer die Angeklagten nach insgesamt 103 Verhandlungstagen mit Urteil vom 19.05.2016 schuldig gesprochen (Az. 2 KLs 1/14).

Hohe Haftstrafen wegen bandenmäßigen Betgrugs
Nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Vernehmung von mehr als 300 Zeugen stand für die Kammer fest, dass die Täter über ein Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen haben, wobei ein Gesamtschaden von etwa 10,5 Mio. Euro entstanden sei. Dabei gingen die Angeklagten nach den Feststellungen der Kammer so vor, dass sie Solarmodule aus Solarparks an die Anleger veräußerten und diese Module anschließend von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins (zurück-) pachteten. Dabei seien die Anleger in zweifacher Hinsicht getäuscht worden:

Zum einen sei der garantierte Pachtzins über die zu erzielende Einspeisevergütung von vornherein nicht zu erwirtschaften gewesen, zum anderen seien ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert worden, die tatsächlich gar nicht existent gewesen seien. Auch sei es zur mehrfachen Veräußerung von bestehenden Anlageteilen gekommen. Den Anlegern sei von den Beteiligten suggeriert worden, in eine besonders sichere Anlage („Safe-Invest") zu investieren, da sie durch den Kauf von Solaranlagenmodulen (Mit-)Eigentümer dieser Anlagen würden und ein Insolvenzrisiko daher nicht bestehe.

© IWR, 2018


11.07.2018

 



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